Verwenden Sie in Ihrem Verein KI, um Bilder, Videos oder Tonaufnahmen zu generieren oder zu verändern, müssen Sie diese Inhalte (sog. Deepfakes) mit einem entsprechenden Hinweis kennzeichnen.
Ebenso sind KI-generierte und -bearbeitete Texte bei Veröffentlichung kenntlich zu machen, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, es sei denn, der Text wurde von einem Menschen geprüft und der Verein trägt die redaktionelle Verantwortung für den Inhalt.
Beim Einsatz von Chatbots sind die Nutzer über die Kommunikation mit einem KI-System zu informieren, sofern dies nicht bereits aus den Umständen erkennbar ist.
Art. 50 KI-Verordnung
Die Thüringer Ehrenamtsstiftung hilft gern mit kostenfreier juristischer Vereinsberatung. Fragen bitte per Mail an: recht@thueringer-ehrenamtsstiftung.de
Quelle: Newsletter der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 9.9.26
