Satzung der Bürgerstiftung Weimar
Präambel
Die Bürgerstiftung Weimar will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen der Stadt und der Region Weimar sich aktiv für ihr Gemeinwesen einsetzen. Sie fördert vor allem soziale und kulturelle Anliegen, die den Bürgerinnen und Bürgern in besonderer Weise am Herzen liegen und trägt so zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt und der Region Weimar bei.
Als Instrument bürgerschaftlichen Engagements ist sie Ausdruck der Stärke und des Wachstums der Bürgergesellschaft in unserer Stadt. Sie führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen.
Die Bürgerstiftung Weimar will Hilfe zur Selbsthilfe geben, insbesondere die Jugend zu Selbstvertrauen und Zukunftshoffnung ermutigen, Anerkennung des Andersseins und gegenseitige Achtung fördern, sowie Verständnis und persönlichen Einsatz für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat stärken und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.
Nach ihrem Selbstverständnis tritt die Bürgerstiftung Weimar weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Pflichtaufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das städtische Angebot ergänzen und vor allem mit modellhaften Initiativen und Projekten zukunftsfähige Strukturen schaffen und Innovationen auf den Weg bringen. In diesem Sinne fördert sie gemeinnützige und mildtätige Vorhaben aus und in der Stadt Weimar und der Region und führt selbst eigene Projekte durch. Dabei ist sie auf die breite Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch persönliches und finanzielles Engagement angewiesen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Weimar“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Weimar.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es, in Weimar und der Region
1. Bildung und Erziehung,
2. Jugend- und Altenhilfe,
3. Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
4. Umwelt- und Naturschutz,
5. Mildtätigkeit,
6. Sport
sowie Projekte, die einen Bezug zu Weimar bzw. zu seinen Bürgerinnen und Bürgern haben, zu fördern und zu entwickeln.
Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch die
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
(2) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Der Vorstand entscheidet über die zu fördernden Projekte.
Eines der ersten operativen Projekte in Kooperation mit einem anderen Träger soll eine Ehrenamtsagentur in Weimar sein, um das freiwillige Engagement der Bürger der Stadt aufzugreifen und Angebote von Organisationen für Ehrenamtliche zu vermitteln.
(3) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen Pflichtaufgaben der Stadt Weimar und des Kreises Weimarer Land gehören.
(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stifter/innen und ihre Erben bzw. deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen legen über deren Verwendung Rechenschaft ab.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) einwerben oder entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zustiftungen können durch den/ ie Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 30.000 Euro mit ihrem/seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
(5) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Außerdem wird die Stiftung durch ein Stifterforum unterstützt.
(3) Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen oder Fachausschüsse.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Der Stiftungsvorstand kann in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstands.
(6) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und -formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
(7) Die Organmitglieder werden über die Stiftung versichert, um die Stiftung von Schaden frei zu halten. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Der Gründungsvorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Doris Elfert
2. Joachim Faßnacht
3. Egbert Geier
4. Michaela Schenk
5. Petra Streit
(3) Die Amtszeit des Vorstandes (das gilt ebenso für den Gründungsvorstand) beträgt drei Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Amt im Stiftungsvorstand endet außer im Todesfall
a) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist,
b) durch Abberufung von Seiten des Stiftungsrates.
(5) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann die Abberufung innerhalb einer Frist von einem Monat seit Kenntnisnahme (Poststempel) gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
(6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(7) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat und dem Stifterforum über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(8) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. Sie haben Rederecht, an Abstimmungen können sie nicht teilnehmen.
(9) Mitglieder des Vorstands können, sofern es die Finanzmittel der Stiftung erlauben, gleichzeitig entgeltlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der Auslagen in angemessener Höhe.
(10) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung anwesend ist. Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsvorstand als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, ihr zustimmt. Kommt eine Stimmengleichheit zustande, entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates sollen Personen gewählt werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Weimarer Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. Bei der Auswahl soll auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(2) Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Abgesehen vom ersten Stiftungsrat werden die Mitglieder durch das Stiftungsforum gewählt. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stifterforum voraus. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Amt, erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durch Kooptation.
(4) Der Stiftungsrat wählt eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes, außer dem Gründungsvorstand (§ 6 Abs. 1),
b) die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
c) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von dem Einzelfall mehr als € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) begründet werden,
d) sowie in Abstimmung mit dem Vorstand:
- die Festlegung der Förderkriterien bei Durchführung der Projekte durch Dritte,
- das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
- die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in anwesend ist. Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, ihr zustimmt. Kommt eine Stimmengleichheit zustande, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
(8) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes zuzuleiten sind.
§ 8 Stifterforum
(1) Das Stifterforum besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d. h. aus Personen, die mindestens 1.000 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterforum richtet sich nach der Höhe des Zustiftungsbetrages. Die Dauer der Zugehörigkeit beträgt mindestens drei Jahre und verlängert sich pro zusätzlich gestifteter 1.000 Euro um weitere drei Jahre. Personen, die der Stiftung 5.000 Euro und mehr gestiftet haben, gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören,
(2) als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich benennen; für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Absatz 1. sinngemäß.
(3 Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen gehört der Erbe oder ein Vertreter der Erbengemeinschaft dem Stifterforum an, sofern der Erblasser keine anderweitige Bestimmung getroffen hat; für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Das Stifterforum wählt, vorbehaltlich § 7 Abs. 3, die Mitglieder des Stiftungsrates. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen. Das Stifterforum nimmt einen Bericht des Vorstands und des Stiftungsrates des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres zur Kenntnis. Mitglieder des Stiftungsforums können vor der Sitzung Einsicht in den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss nehmen.
(5) Das Stifterforum wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Einladung ist auch über die Website der Bürgerstiftung und über die örtliche Presse möglich. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder des Stifterforums dieses beim Stiftungsrat schriftlich beantragen.
§ 9 Fachausschüsse
(1) Der Stiftungsrat kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse einrichten.
(2) Der Vorstand beruft mit dem Stiftungsrat zu diesem Zweck für jeden Fachausschuss drei Personen, die dem Vorstand nach Bedarf weitere potenzielle Mitglieder für ihren Fachausschuss vorschlagen können. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes. Sie sind berechtigt, an den Stifterforen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.
§ 10 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Stiftungszwecke ist jedoch nur möglich, wenn der bisherige Zweck nicht mehr zu erfüllen ist (Zweckfortfall). Der neue Stiftungszweck muss dem bisherigen möglichst nahe kommen. Durch die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Stifterforum, Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder möglich.
§ 11 Auflösung der Stiftung/ Zusammenlegung/ Zulegung
(1) Stifterforum, Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Die Bürgerstiftung Weimar darf andere Stiftungen aufnehmen, deren Zwecke dem Stiftungszweck nicht entgegen stehen und die steuerbegünstigt sind.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften in der oben definierten Region, die es unter Beachtung des Stifterwillens unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Deren Auswahl treffen der Vorstand und der Stiftungsrat gemeinsam.
(4) Beschlüsse über Änderung der Satzung und/oder die Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Auflösung der Stiftung/ Zusammenlegung/ Zulegung
(1) Stifterforum, Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Die Bürgerstiftung Weimar darf andere Stiftungen aufnehmen, deren Zwecke dem Stiftungszweck nicht entgegen stehen und die steuerbegünstigt sind.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften in der oben definierten Region, die es unter Beachtung des Stifterwillens unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Deren Auswahl treffen der Vorstand und der Stiftungsrat gemeinsam.
(4) Beschlüsse über Änderung der Satzung und/oder die Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
Weimar, den 24.01.2004